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Jeder Todesfall erfordert Maßnahmen,
die in einer bestimmten Reihenfolge
und innerhalb eines bestimmten Zeitraumes zu treffen sind.

Mit uns sind Sie nicht auf sich allein gestellt!

Benachrichtigen Sie uns so rasch wie möglich nach Eintritt eines Todesfalles.
Unser Team informiert Sie ausführlich über die erforderlichen Wege.
Wir informieren und unterstützen Sie, auch an Sonn- und Feiertagen.
Beratung auf Wunsch auch bei Ihnen zu Hause.

Im Todesfall

Im Todesfall

Was ist als Erstes zu tun?

  • Wir kontaktieren für Sie den Totenbeschauarzt
    bzw. die Krankenanstalt.
  • Erledigen die Abholung und Überführung.
  • Beurkunden beim Standesamt (div. Behördenwege).
    Für die Beurkundung benötigten Dokumente
    ersehen Sie bei Benötigte Dokumente.
  • Beraten Sie betreffend der Bestattungsart,
    Organisation der Trauerfeier.

Ratgeber im Trauerfall

Bei einem Sterbefall zu Hause

  • Nehmen Sie bitte umgehend mit uns Kontakt auf, und wir verständigen für Sie den Arzt, der die Totenbeschau durchführt.
  • Nehmen Sie sich Zeit für die Verabschiedung von dem/der Verstorbenen – vergessen Sie nicht Angehörige zu verständigen, die eventuell ebenfalls vom Verstorbenen Abschied nehmen wollen.
  • Wir holen nach der Freigabe durch den Totenbeschauarzt den/die Verstorbene(n) ab.
  • Bitte die Bekleidung bereithalten, da wir den/die Verstorbene(n) vor Ort ankleiden.
  • Gibt der Totenbeschauarzt den/die Verstorbene(n) nicht frei, dürfen wir nicht ankleiden, jedoch wird der/die Verstorbene zur Klärung der Todesursache in die nächste Aufbahrungshalle gebracht. Die weiteren Schritte werden Ihnen von uns persönlich erklärt.

Bei einem Sterbefall im Krankenhaus/Pflegeheim

  • In den meisten Krankenanstalten besteht die Möglichkeit sich in einem Verabschiedungszimmer vom Verstorbenen zu verabschieden.
  • Danach nehmen Sie bitte mit uns Kontakt auf. Wir informieren Sie über die weiteren Schritte.
  • WICHTIG: Wir holen den Verstorbenen nach Rücksprache mit dem Totenbeschauer im Krankenhaus ab.

 

  • ACHTUNG: Bei einem Sterbefall im Krankenhaus bitte alles
    (Bekleidung und Sargbeigaben) der Bestattung übergeben.
  • Bringen Sie entsprechend den Wünschen des/der Verstorbenen die Bekleidung (Unterwäsche, Oberbekleidung, KEINE Schuhe) in das Pflegeheim mit, genauso wie persönliche Sargbeigaben (Rosenkranz, Briefe, Fotos usw.)

Bei einem Sterbefall an einem öffentlichen Ort

  • Sie werden durch die zuständige Polizeistelle verständigt.
  • Diese teilt Ihnen mit, wohin der/die Verstorbene gebracht wurde.
    In den meisten Fällen wird der/die Verstorbene in die nächste Aufbahrungshalle überstellt, zur Klärung der genauen Todesursache.
  • Wir informieren Sie über die weiteren Schritte. 

Bei einem Sterbefall im Ausland

  • Stirbt ein österreichischer Staatsbürger im Ausland, werden die Angehörigen durch die österreichische Botschaft / das Konsulat bzw. Polizei verständigt.
  • Nehmen Sie bitte mit uns Kontakt auf.
  • Wir organisieren den Rücktransport und arbeiten mit den Behörden bzw. den Bestattungsunternehmen im Ausland zusammen. 

Sternenkinder

(bei Tod- und Fehlgeburten)

  • Sie haben die Möglichkeit für diese Kinder eine Trauerfeier zu organisieren und die Bestattung im Familiengrab zu veranlassen. In diesem Fall nehmen Sie mit uns Kontakt auf.

Die Aufnahme des Todesfalles findet in der Regel in den Bestattungsräumlichkeiten der Bestattung Koch statt.

Wenn Sie es wünschen, kommen wir auch gerne zu Ihnen nach Hause.

Benötigte Dokumente

Wir bitten Sie folgende Dokumente der/des Verstorbenen zum Aufnahmegespräch mitzunehmen:

  • Geburtsurkunde / Taufschein
  • Staatsbürgerschaftsnachweis / Heimatschein
  • Heiratsurkunde
  • Bei Verwitweten ~ Sterbeurkunde des Ehepartners
  • Bei Geschiedenen ~ rechtskräftiges Scheidungsurteil
  • Meldezettel
  • Nachweis des akademischen Grades
  • Bei ausländischer Staatsbürgerschaft den Reisepass

Weiters benötigen wir:

  • Foto für die Parte / das Erinnerungsbild
    (als Ausdruck auf Fotopapier oder digital JPG)
  • „Lieblings-“ Bekleidung
    (Unterwäsche, Oberbekleidung, KEINE Schuhe)
    Als Alternative kann ein Totenhemd von der Bestattung beigestellt werden.
  • Persönliche Sargbeigaben
    (Rosenkranz, Fotos, Briefe, Zeichnungen uvm.)
  • Grabdaten – welcher Friedhof, Gruppe, Reihe, Nummer, Name der letzten Beilegung mit Datum
  • Versicherungspolizze falls eine Bestattungsvorsorge/Sterbeversicherung besteht

Beurkundung

Jeder Todesfall ist umgehend einem Arzt (zuständiger Totenbeschauarzt in der Regel die Gemeindeärzte) zu melden. Der Totenbeschauarzt stellt nach der Totenbeschau das Formular „Anzeige des Todes“ aus. Mit diesem Formular und den Dokumenten der/des Verstorbenen wird der Sterbefall von uns beim Standesamt beurkundet.

Kosten einer Sterbeurkunde (Stand seit Juli 2011):
€ 2,10 Verwaltungsabgabe + € 7,20 Bundesgebühr

Nach der Bestattung

Nach der Trauerfeier können auf die Hinterbliebenen weitere Wege zukommen, die von den unterschiedlichen Lebensumständen des Verstorbenen abhängen.

In allen Fällen findet eine Verlassenschaftsabhandlung durch den Notar statt.

Das Verlassenschaftsgericht erhält Nachricht vom Standesamt. Zuerst veranlasst es die Todesfallaufnahme, die vom zuständigen Notar durchgeführt wird. Dieser verständigt danach die Angehörigen.

Bei der Todesfallaufnahme geben die Angehörigen die wichtigsten Daten über den Verstorbenen und sein Vermögen zu Protokoll.

Erforderliche Unterlagen für die Verlassenschaftsabhandlung

  • Aufstellung der nächsten Angehörigen (Ehegatten, Kinder, Enkel, Eltern, Geschwister) mit Namen, Adressen, Geburtsdaten, Berufen
  • Geburtsurkunde, allfällige Heiratsurkunde oder Scheidungsvergleich des Verstorbenen
  • Letztwillige Verfügungen:
    Testamente im Original, Eheverträge, Erb- und Pflichtteilsverzichtsverträge
  • Adoptionsurkunden, Gerichtsbeschlüsse über die Bestellung zum Erwachsenenvertreter
  • Todesfallkosten: Rechnungen vom Bestattungsunternehmen, Grabstein (Auftragsbestätigung) Blumen und Grabschmuck, Trauermahl
  • Lohn/Pension: Arbeitgeber/Versicherungsanstalt und Sozialversicherungsnummer
  • Sparbücher im Original: Bankinstitute und Sparbuchnummern
  • Gehalts-/Pensionskonten (letzte Auszüge): Bankinstitute und Kontonummern
  • Bausparverträge (letzter Auszug) mit Bausparinstitut und Vertragsnummer
  • Sonstige Girokonten, Depotkonten, Wertpapiere
    (letzte Auszüge): Bankinstitute und Kontonummern
  • Schließfächer und Safes: Bankinstitute und Fachnummern
  • Lebensversicherungen, Sterbeversicherungen:
    Versicherungsunternehmen und Polizzennummern
  • Schulden: offene Pflegekosten, Krankenhausbeiträge, Kredit- und Darlehensschulden, Bürgschaften
  • Bei Faustfeuerwaffen: Waffenpass, Waffenbesitzkarte und Waffennummern
  • Liegenschaften: Grundbuch und Einlagezahl, Einheitswertbescheid des Finanzamtes
  • Fahrzeuge: Zulassungsbescheinigung bzw. Typenschein und Versicherung

 

Eine sorgfältige Vorbereitung der Todesfallaufnahme vereinfacht das Verlassenschaftsverfahren.

ACHTUNG: Durch die bloße Bezahlung der Gräberentgelte werden KEINE Rechte an der Grabstelle erworben.

Wer muss noch verständigt werden

  • Arbeitgeber, AMS oder Pensionsstelle
  • Pflegegeldstelle
  • Sachwalterschaft
  • Alten- und Pflegeheim
  • Banken:
    • Auszug aus dem Sterbebuch mitnehmen
    • Bankkarten abgeben
    • Daueraufträge und Einziehungsaufträge ändern bzw. löschen
    • eventuell neues Girokonto für Partner eröffnen weitere Auskünfte direkt bei Ihrem Bankinstitut
  • Versicherungen: Änderung bzw. Löschung von Versicherungen
  • Sterbeversicherung: Auszug aus dem Sterbebuch mitnehmen Versicherungspolizzen und einen Lichtbildausweis des Antragstellers
  • Zurücklegung von Gewerbeberechtigungen (bei Selbständigen)
  • Finanzamt Meldung:
    • Falls der Verstorbene unselbstständig beschäftigt oder bereits in Pension war bzw. Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder Sozialhilfe/Mindestsicherung bezogen hat, wird das zuständige Finanzamt automatisch vom Arbeitgeber bzw. der leistungsauszahlenden Stelle verständigt.
    • Im Fall einer selbstständigen Berufstätigkeit des Verstorbenen ist es für die Hinterbliebenen empfehlenswert, das zuständige Finanzamt unter Vorlage einer Kopie der Sterbeurkunde umgehend zu verständigen, um eventuelle Vorschreibungen von Steuern an den Verstorbenen zu vermeiden.
  • KFZ – Zulassungsbehörde (Ab- bzw. Ummeldung)
    • Falls auf den Namen des Verstorbenen ein Kraftfahrzeug oder Anhänger zum Verkehr zugelassen ist, muss die/der zur Vertretung des Nachlasses Berufene (die Notarin/der Notar oder die sonst zur Vertretung des Nachlasses bestimmte Person) die Zulassungsbehörde vom Tod des Zulassungsbesitzers verständigen. Die Abmeldung des Fahrzeuges kann entweder vom Nachlassverwalter oder von den Erben nach Abgabe ihrer Erbantrittserklärungen vorgenommen werden.
  • Post, Telefon und Mobilfunkbetreiber
  • Gas-, Strom- und Wasserleitungsversorger
  • Rundfunkgebühren, Fernsehgesellschaften
  • Kirchenbeitragstelle
  • Hausverwaltung
  • Div. Mitgliedschaften (Vereine, Organisationen, Gewerkschaften)
  • Kündigung von Abonnements (Verlage, Zeitungen etc.)
  • Soziale Netzwerke
  • Offene Verträge

Wissenswertes

Folgende Stellen werden nach der Anzeige des Todes automatisch vom Standesamt verständigt

  • Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger
    (Nur die im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zusammengefassten Kranken-Pensions- und Unfallversicherungsträger werden automatisch vom Standesamt verständigt.
    War der Verstorbene bei einer anderen Stelle versichert, müssen die Hinterbliebenen den Todesfall dort selbst melden.)
  • Staatsbürgerschaftsevidenzstelle
  • Meldebehörde des letzten Wohnsitzes
  • Wählerevidenz, wenn der Verstorbene die österreichische Staatsangehörigkeit besitzt und mindestens 16 Jahre alt ist
  • Verlassenschaftsgericht (Bezirksgericht)
  • Militärkommando, wenn der Verstorbene österreichischer Staatsbürger ist und zwischen 17 und 65 Jahre alt ist
  • Zivildienstserviceagentur
  • Statistik Austria
  • Örtliches Führerscheinregister des Hauptwohnsitzes
    (wenn der Verstorbene älter als 16 Jahre ist)
  • Jugendhilfeträger, wenn das Kind noch minderjährig ist
  • Arbeitsmarktservice
Wissenswertes